1. Das Fest findet bei jeder Witterung statt. Wenn das Wetter keinen Gottesdienst im Freien zulässt, wird dieser im Festzelt abgehalten.

2. Bei Ankunft bitten wir eine Person jedes Vereins, sich in unserem Festbüro anzumelden und die Festunterlagen abzuholen.

3. Es sind die Anzahl der Bier- und Festzeichen abzunehmen, wie bei der Anmeldung angegeben. Bei Nichtteilnahme werden die angegebenen Bier- und Festzeichen in Rechnung gestellt.

4. Den Anordnungen des Festvereins, Veranstalter, der Feuerwehr, des Sicherheitsdienstes und der Polizei ist stehts Folge zu leisten.

5. Für Unfälle jeglicher Art, Schäden oder Diebstähle wird vom Veranstalter (auch Privatpersonen) keinerlei Haftung übernommen. Jeder Verein ist für seine Mitglieder und sein Vereinseigentum selbst verantwortlich. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

6. Das Stehlen der Vereinsfahnen oder Taferl wird bei uns nicht als Brauchtum angesehen und ist zu unterlassen.

7. Bei mutwilliger Beschädigung jeglicher Art (insbesondere Biertische und Bierbänke) wird der Schaden dem Verursacher bzw. dem angehörigen Verein direkt in Rechnung gestellt. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Festverein vor, einzelne Personen oder Vereine vom Fest zu verweisen. 

8. Das Parken der Fahrzeuge ist ausschließlich auf den gekennzeichneten Flächen gestattet. Falsch parkende Fahrzeuge die Rettungszufahrten versperren, werden kostenpflichtig abgeschleppt. Parkverbote sind ausnahmslos einzuhalten.

9. Das Parken der Fahrzeuge auf den ausgewiesenen Parkflächen und öffentlichen Plätzen erfolgt auf eigene Gefahr und nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Veranstalter haftet für keinerlei Schäden, Einbrüche oder Diebstähle an den geparkten Fahrzeugen.

10. Während des Festgottesdienstes und des Umzugs wird um angemessenes, sowie diszipliniertes Verhalten gebeten. Wir bitten alle Vereine am Festgottesdienst teilzunehmen. Während des Festgottesdienstes erfolgt im Festzelt keine Bewirtung.

11. Auf dem Festgelände gelten die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und die Richtlinien des Veranstalters. Im Rahmen des Jugendschutzgesetzes ist die Festleitung und der Ordnungsdienst berechtigt Ausweiskontrollen durchzuführen.

12. Der Veranstalter behält sich Änderungen am Festprogramm vor.

13. Mit der Anmeldung erkennt der Verein die Festbestimmungen an.